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Zur Gewährleistung nach UN-Kaufrecht im Fall des Erwerbs eines Kunstwerks mit erheblichen Mängeln

 
 

Der Oberste Gerichtshof trifft verschiedene Klarstellungen zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Art 49 Abs 1 lit a CISG.

Die klagende GmbH erwarb einen Unikat-Handsiebdruck von Andy Warhol (gerahmt und hinter Acrylglas) um 70.000 EUR von der beklagten Galeristin. Das Werk wurde in den Unternehmensräumlichkeiten aufgehängt. Rund eineinhalb Jahre nach dem Erwerb stellte sich anlässlich einer von der Klägerin in Auftrag gegebenen Neurahmung heraus, dass das Werk erhebliche Mängel (Knicke im Karton, Kratzer in der Farboberfläche, verwackelte Schnittkante, auf der Rückseite zahlreiche Verletzungen der Kartonoberfläche und Papierlagen-Abrisse) aufwies, die eine Wertminderung im Ausmaß von rund 35 % nach sich ziehen. Seit der Geschäftsführer der Klägerin von diesen Mängeln Kenntnis hat, sieht er das Werk subjektiv als wertlos an. Es ist nicht üblich, dass Privatpersonen beim Ankauf eines solchen Werks den vorhandenen Bilderrahmen zerlegen, um den Zustand des Bildes festzustellen. Im seriösen Kunsthandel kann der Kunde damit rechnen, dass der Zustand eines Kunstwerks dessen Alter entspricht, sofern er nicht konkret auf Mängel hingewiesen wird. Bei einem aus dem Jahr 1985 stammenden Druck von Andy Warhol konnte man einen zwar nicht druckfrischen, aber doch sonst makellosen Zustand erwarten.

Die Vorinstanzen bejahten die Berechtigung des von der Klägerin erhobenen Begehrens auf Rückabwicklung des Vertrags. Es liege eine wesentliche Vertragsverletzung gemäß Art 25 CISG vor. Die Klägerin habe keine Obliegenheit getroffen, das Bild nach dem Kauf (durch Ausrahmung) näher zu untersuchen. Die angemessene Frist für die Rüge habe deshalb erst mit der Erkennbarkeit der Mängel im Zuge der Neurahmung zu laufen begonnen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Er stellte klar, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrags zwar nach Art 49 Abs 1 lit a CISG nur in besonders schwerwiegenden Fällen (als ultima ratio) in Betracht kommt, in einem Fall wie dem hier vorliegenden aber im Ergebnis von einer wesentlichen Vertragsverletzung auszugehen ist, die die Aufhebung des Vertrags rechtfertigt.

Abgesehen von der Unbehebbarkeit der Mängel wurde insbesondere darauf abgestellt, dass der – nicht auf diesem Gebiet unternehmerisch tätigen – Klägerin ein Weiterverkauf des Kunstwerks nicht zumutbar wäre, zumal es nicht einmal der beklagten Galeristin während eines Zeitraums von mehr als acht Monaten gelungen ist, einen Kaufinteressenten zu finden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass keine Obliegenheit der Klägerin bestand, das Werk nach dem Erwerb unverzüglich umfassend, nämlich durch eine Aus- (und anschließende Neu-)Rahmung, zu untersuchen, weil die nicht im Kunsthandel tätige Klägerin, die den Druck nur zu Dekorationszwecken erwarb, insoweit nicht anders zu behandeln ist als eine ein Kunstwerk kaufende Privatperson.

Zusammenfassend gilt daher Folgendes:

Weist ein gekauftes Kunstwerk erhebliche, nur bei einer weitergehenden Untersuchung (Ausrahmung) erkennbare Mängel auf, die zu einer massiven Wertminderung führen, liegt jedenfalls dann eine zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigende wesentliche Vertragsverletzung iSd Art 25 UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) vor, wenn die Mängel nicht behebbar sind und dem Käufer ein Weiterverkauf des Kunstwerks aufgrund der konkreten Umstände nicht leicht möglich ist.

Ist die Ausrahmung eines solchen Kunstwerks einer Privatperson nicht zumutbar, besteht auch für eine GmbH, die das Kunstwerk nicht im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs, sondern ausschließlich zu Dekorationszwecken erwirbt, keine dahingehende Untersuchungsobliegenheit iSd Art 38 Abs 1 CISG.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-gewaehrleistung-nach-un-kaufrecht-im-fall-des-erwerbs-eines-kunstwerks-mit-erheblichen-maengeln/)

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