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Zur Haftung des Abschlussprüfers für Investitionsentscheidungen Dritter

 
 

Der Wirtschaftsprüfer als gesetzlicher Abschlussprüfer kann für seine Dritten gegenüber bestehende Haftung die – zwingende – fünfjährige gesetzliche Verjährungsfrist nicht durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) rechtswirksam (vertraglich) verkürzen.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Gattin Genussscheine gekauft hatte, machte gegen die beklagte Abschlussprüferin Schadenersatzansprüche geltend, weil diese den Jahresabschlüssen der Gesellschaft – unzutreffend – uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt habe. Die Abschlussprüferin wendete (ua) gestützt auf ihre Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche des Klägers ein.

Der Verjährungseinwand blieb erfolglos, weil nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs die fünfjährige gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung des Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer zwingend ist und daher nicht durch dessen Allgemeine Auftragsbedingungen rechtswirksam (vertraglich) verkürzt werden kann.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-des-abschlusspruefers-fuer-investitionsentscheidungen-dritter/)

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