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Zur Haftung des Belegspitals für einen Kunstfehler des Anästhesisten

 
 

Lässt sich dem Vertrag zwischen dem Belegspital und dem Patienten nicht ausreichend klar entnehmen, welche konkreten Leistungen (mit Ausnahme der unmittelbaren Behandlung durch den Belegarzt) das Spital erbringt, haftet das Belegspital für allfällige Fehler des bei ihm angestellten Anästhesisten im Zuge der Operation durch den Belegarzt.

Der Kläger wurde von einer Belegärztin in dem von den Beklagten betriebenen Belegspital operiert. Die Anästhesie erfolgte durch einen beim Belegspital angestellten Anästhesisten.

Der Kläger begehrt von den Beklagten den Ersatz seiner Schäden (ua) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens des Anästhesisten im Zuge der Operation.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahmen zum Ablauf der Operation ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht Folge. Er stellte klar, dass dem Vertrag zwischen dem Kläger und dem Belegspital nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen war, welche konkreten Leistungen dieses zu erbringen hat, und dass die Beklagten deshalb mangels eines expliziten vertraglichen Haftungsausschlusses für allfällige Fehler des bei ihr angestellten Anästhesisten nach § 1313a ABGB haften.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-des-belegspitals-fuer-einen-kunstfehler-des-anaesthesisten/)

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