Zur Haftung des Betreibers eines Schlepplifts
Die Betriebsgefahr eines Schlepplifts manifestiert sich in besonderer Weise in dessen Ausstiegsbereich. Die Einhaltung jeder nach den Umständen möglichen Sorgfalt durch den Betreiber kann es erforderlich machen, gefährliche Hindernisse am Ende der Ausstiegsstelle mit weichen Materialien auszukleiden.
Als der damals 12-jährige Kläger in der ersten Hälfte der nur 10 m langen Ausstiegsstelle vom Lift wegfahren wollte, bemerkte er, dass sich der Bügel in seinem Anorak verhakt hatte. Der Liftwart bemerkte dies auch und betätigte sofort den „Not-Aus“-Schalter. Dennoch bewegte sich der Lift noch so lange weiter, dass der Kläger in die am Ende der Ausstiegsstelle befindliche steile Böschung mit Bügelfang gezogen wurde. Als der Lift zum Stillstand kam, löste sich der Bügel vom Anorak und der Kläger stürzte in die Böschung. Dabei schlug er sich die Schneidezähne des Oberkiefers aus.
Das Erstgericht verneinte eine Haftung des Liftbetreibers für den Schaden des Klägers, das Berufungsgericht bejahte sie im Ausmaß eines Drittels.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Liftbetreibers mit Hinweis auf die bereits existierende einschlägige Vorjudikatur zurück. Dort war der im Rahmen der Gefährdungshaftung vom Liftbetreiber zu erbringende Entlastungsbeweis misslungen, weil eine Holzkonstruktion am Ende der Ausstiegsstelle nicht mit weichen Materialien verkleidet war. Bei der vorliegenden Gestaltung der Ausstiegsstelle und der Nachlaufzeit des Lifts wird ein Liftbenützer, der sich nicht rechtzeitig vom Bügel lösen kann, zwangsläufig in die Böschung gezogen. Die Situation ist dadurch noch gefährlicher als jene in der Vorentscheidung, was für strenge Anforderungen an die Absicherung des Endes der Ausstiegsstelle spricht.