Zur Haftung des Erhalters einer öffentlich-rechtlichen Schule für einen Sturz eines Elternteils auf dem Schulgelände
Die strenge Gehilfenhaftung des § 1313a ABGB trifft den Schulerhalter außerhalb vertraglicher Beziehungen auch, wenn eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung anzunehmen ist.
Der Kläger stürzte, nachdem er seinen 8-jährigen Sohn zur Frühbetreuung in die Schule gebracht hatte, auf einer vereisten Stufe der Außentreppe der Schule und verletzte sich.
Nachdem er den Prozess gegen den Schulerhalter gestützt auf Haftung aus Vertrag und Weghalterhaftung verloren hatte, nahm er seinen damaligen Rechtsvertreter wegen Schlechtvertretung in Anspruch. Hätte dieser im Vorprozess vorgebracht, dass der Vater als Elternteil zur Mitwirkung am schulischen Geschehen verpflichtet gewesen sei und insofern eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestanden habe, wäre die Klage erfolgreich gewesen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Abänderung des Ersturteils statt und vertrat die Rechtsansicht, dass der Vater aufgrund seines Obsorgerechts zur Begleitung des Sohnes in die Schule berechtigt gewesen und deshalb in einer die strenge Gehilfenhaftung rechtfertigenden öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung zum Schulerhalter gestanden sei.
Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidung auf. Eine zur Anwendung des § 1313a ABGB führende Sonderbeziehung wird dann angenommen, wenn die Beziehung mit dem Geschädigten zwar im öffentlichen Recht begründet ist, ihr Inhalt sich aber sonst mit einer privatrechtlichen deckt. Die in § 24 Schulpflichtgesetz normierte allgemeine Schulpflicht statuiert keine konkrete Pflicht, sein minderjähriges Kind bis zur Schulklasse, und damit hier über die fragliche Treppe, zu begleiten. Eine solche Pflicht könnte sich im konkreten Fall allenfalls im Zusammenhang mit der behaupteten Frühbetreuung ergeben, wobei im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien zu erörtern ist, wie die Frühbetreuung organisiert war und welche Vorgaben der Schule dazu, insbesondere betreffend die Mitwirkung der Eltern, bestanden.