Zur Haftung des Händlers für den Missbrauch einer Kreditkarte im Internet-Verkauf
Ein österreichischer Computer-Händler war Anfang 2002 Vertragshändler eines weltweit tätigen Kreditkartenunternehmens geworden. Das Kreditkartenunternehmen bot dem Händler für Verkäufe über das Internet neben dem herkömmlichen Verfahren, bei dem der Händler nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens die Gefahr des Missbrauchs einer Kreditkarte durch den Käufer trägt, auch ein Verfahren mit einem höheren Sicherungsstandard an, bei dem der Händler zwar höhere Provisionen an das Kreditkartenunternehmen hätte zahlen müssen, das Risiko des Missbrauchs einer Kreditkarte jedoch vom Kreditkartenunternehmen getragen worden wäre. Der Händler entschied sich für das herkömmliche Verfahren.
In der Folge wickelte der Händler auch eine Reihe von Bestellungen aus dem Ausland ab, die bei ihm über das Internet eingegangen und mit Kreditkarten bezahlt worden waren. Das Kreditkartenunternehmen konnte aber bei diesen im Ausland ausgestellten Kreditkarten die Identität des Karteninhabers nicht überprüfen. In einigen Fällen stellte sich nachträglich heraus, dass Kreditkarten nicht von den berechtigten Karteninhabern, sondern offensichtlich von Betrügern verwendet worden waren.
Das Kreditkartenunternehmen verlangte vom Händler den Ersatz von insgesamt ca. EUR 40.000,-, die es offenbar für Kreditkartenbetrüger ausgegeben hatte, mit der Begründung, dass nach den Geschäftsbedingungen in solchen Fällen der Händler die Gefahr des Missbrauchs trage.
Dem Klagebegehren wurde in allen drei Instanzen stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof verneinte eine gröbliche Benachteiligung des Händlers durch die Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Händler vom Kreditkartenunternehmen vor Vertragsabschluss zwei Verfahren mit unterschiedlichen Haftungsregelungen angeboten worden seien, hinsichtlich welcher der Händler als Kaufmann für sich eine Risikoabwägung vorgenommen habe. Der Händler habe sich für das für ihn zwar kostengünstigere, jedoch mit der erwähnten Risikotragung verbundene Verfahren entschieden, weshalb er auch das nunmehr eingetretene Risiko selbst zu tragen habe.