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Zur Haftung des Inhabers einer Zusatz-Kreditkarte

 
 

Sehen die Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens vor, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für die damit in Anspruch genommenen Leistungen haftet, und akzeptiert er diese Bedingungen, so kann er – neben dem Inhaber der Hauptkarte – unmittelbar in Anspruch genommen werden.

Der Inhaber einer Kreditkarte und seine damalige Ehegattin, die Beklagte, unterfertigten einen formularmäßigen Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte. Darin erklärten sie ihr Einverständnis mit den „Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Kreditkarte“. In diesen Bedingungen ist unter anderem vorgesehen, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Die Beklagte verwendete die Zusatzkarte für eine Bargeldabhebung, durch die das Kreditkartenkonto mit mehr als 50.000 EUR belastet wurde.

Alle Gerichtsinstanzen sprachen eine Zahlungspflicht der Beklagten aus, weil ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Kreditkartenunternehmen zustande gekommen ist. Ob die Beklagte bei ihrer Unterschriftsleistung von einer unrichtigen Vorstellung über ihre Rechtsstellung oder den Inhalt des Formulars und der Bedingungen ausgegangen ist, ist ohne Bedeutung. Insbesondere ist der Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen zeichnungsberechtigt ist, unzutreffend, weil ihr nach dem Vertragsinhalt nicht bloß eine Berechtigung eingeräumt wurde, sondern sie auch Zahlungspflichten übernommen hat. Ob die Ausstellung einer Zusatzkarte „im Zweifel“ nur als Bevollmächtigung und ihr Handeln als eines im fremden Namen, nämlich dem des Hauptkarteninhabers, angesehen werden könnte, ist nicht zu prüfen, weil aufgrund der klaren vertraglichen Festlegung einer primären Haftung der Zusatzkarteninhaberin ein solcher Zweifel nicht besteht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-des-inhabers-einer-zusatz-kreditkarte/)

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