Zur Haftung eines Bundeslandes, das zugleich Baubehörde und Schulerhalter ist, für den Unfall eines Schülers
Der geschädigte Schüler verletzte sich an einer Glastüre in einer vom beklagten Bundesland betriebenen Schule, weil diese entgegen den Bauvorschriften nicht mit einem Sicherheitsglas ausgestattet gewesen sein soll. Er nimmt das Bundesland sowohl als Schulerhalter als auch als Baubehörde in Anspruch.
Der Dienstgeber ist dem Sozialversicherten zum Ersatz des Schadens, der ihm durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Gleiches gilt beim Unfall eines Schülers für die Haftung des Trägers der Ausbildungseinrichtung.
Die Vorinstanzen entschieden, dass dem Bundesland dieses Haftungsprivileg sowohl in dessen Eigenschaft als Schulerhalter als auch als Baubehörde zukommt. Da keine vorsätzliche Schädigung erfolgte, wiesen sie das Ersatzbegehren des Schülers ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz auf. Die Haftungsbeschränkung kommt dem Rechtsträger nur insoweit zugute, als er vom verletzten Schüler in seiner Eigenschaft als Schulerhalter oder Ausbildungsträger in Anspruch genommen wird. Soweit dem Bundesland vorgeworfen wird, es habe auch in seiner Funktion als Baubehörde rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit diesem Aufgabenbereich, weshalb das Haftungsprivileg nicht zur Anwendung kommt. Da sich die Vorinstanzen mit den gegen den Rechtsträger in seiner (ausnahmsweisen) Eigenschaft als Baubehörde erhobenen Vorwürfen nicht befasst haben, wurden deren Entscheidungen aufgehoben.