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Zur Haftung eines Schikartenverbundunternehmens für eine plötzlich einbrechende Schipiste

 
 

Ein Mitglied eines Schikartenverbunds haftet nur dann nicht für einen Unfall auf einem nicht von ihm zu betreuenden Pistenabschnitt, wenn es dem Schiläufer vor dem Ankauf der Liftkarte diesen Umstand auch offengelegt hatte.

Ist der plötzliche Einbruch einer Schipiste nicht auf eine natürliche Ursache, sondern auf Baumaßnahmen des Schiliftbetreibers zurückzuführen, haftet dieser für Unfallfolgen selbst dann, wenn seinem Pistendienst die Gefahrenstelle optisch nicht erkennbar gewesen war.

Die Beklagte und zwei weitere Schiliftbetreiber in einem Kärntner Schigebiet haben sich zu einem Kartenverbund zusammengeschlossen und treten den Kunden gegenüber als Einheit auf. Die ausgegebenen Schiliftkarten der drei Unternehmen unterscheiden sich nicht; für die Kunden ist nicht erkennbar, mit welchem der drei Unternehmen sie kontrahieren. Der Kläger erwarb eine derartige Karte in einem Hotel innerhalb des Schigebiets. In weiterer Folge kam der Kläger bei einer Schiabfahrt zu Sturz (und verletzte sich dabei), weil die an sich gut präparierte Schipiste unter ihm einbrach, als er zu einem Schwung ansetzte, wodurch er regelrecht nach vorne ausgehoben wurde. Der Einbruch erfolgte aufgrund einer unterhalb der präparierten Schipiste verlaufenden 2 m breiten und 40 cm tiefen Wasserrinne, in welcher sich aufgrund Regens und Tauwetters Wasser unterhalb der Schneedecke gebildet hatte; dadurch war es zu einer Aushöhlung gekommen. Diese Aushöhlung war optisch weder für den Kläger noch den Pistendienst erkennbar; dazu müssten von letzterem flächendeckende Sondierungen durchgeführt werden, welche auf touristisch genutzten Pisten weder üblich noch möglich sind, zumal dies einen Arbeitsaufwand von einer Stunde pro Pistenkilometer erfordern würde. Die Wasserrinne leitet Oberflächenwasser von einem am Pistenrand gelegenen Parkplatz ab und ist dem von der Beklagten als Wegehalter bezeichneten Schiliftunternehmen bekannt. Ingesamt gibt es in dem Schigebiet etwa 400 derartige Wasserrinnen; eine Verpflichtung zur Verrohrung von Wasserrinnen besteht nicht.

Die Vorinstanzen bejahten eine Haftung des beklagten Schiliftbetreibers, der sich unter anderem darauf berufen hatte, dass tatsächlich einer der beiden anderen Betreiber für die konkrete Unfallstelle verantwortlich gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof wies das Rechtsmittel der Beklagten zurück.

Er führte aus, es sei zwar im Regelfall anzunehmen, dass der Erwerb von Schiliftkarten bei einem bestimmten Seilbahnunternehmen zu einem Vertragsverhältnis (nur) mit diesem Unternehmen führe; der Wille, (ganz oder teilweise) im Namen eines anderen Unternehmens zu handeln, müsste ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein; im Zweifel sei ein Eigengeschäft des Handelnden – hier des Unternehmens, dessen Liftkarten zum Befahren des gesamten Schigebiets berechtigen – anzunehmen. Da hier für die Kunden jedoch nicht erkennbar gewesen sei, mit welchem der drei Unternehmen sie kontrahierten, sei die Bejahung einer Haftung der Beklagten durchaus vertretbar. Dass die Beklagte nach dem Unfall, aber noch vor Einleitung dieses Verfahrens dem Kläger ein anderes Schiliftunternehmen als verantwortlicher Wegehalter hinsichtlich der konkreten Unfallstelle bekannt gegeben habe, sei unbeachtlich; die „eindeutige“ Offenlegung eines Handelns für ein anderes Unternehmen hätte vor dem Erwerb der Liftkarte erfolgen müssen.

Die Annahme einer Haftung der Beklagten für die vom Kläger erlittenen Unfallsfolgen begegnete allein schon deshalb keinen Bedenken des Obersten Gerichtshofs, sei doch die atypische Gefahrenquelle optisch zwar weder für den Kläger noch für den Pistendienst erkennbar gewesen; dem für die konkrete Unfallstelle verantwortlichen Wegehalter sei allerdings die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt gewesen. Ein eine gut präparierte Piste benutzender Schifahrer müsse nicht damit rechnen, dass bei Ansetzen eines Schwungs plötzlich die Piste unter ihm einbricht. Für ein derartiges Ereignis habe vielmehr der Schiliftbetreiber (der mit dem Schifahrer ja einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen habe) jedenfalls dann einzustehen, wenn der Einbruch keine natürliche Ursache hatte, sondern auf Baumaßnahmen des Schiliftbetreibers zurückzuführen war.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-eines-schikartenverbundunternehmens-fuer-eine-ploetzlich-einbrechende-schipiste/)

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