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Zur Haftung für eine fehlerhafte „Spirale“

 
 

Bricht eine Spirale im Körper einer Frau aufgrund eines Produktfehlers, haftet der Hersteller für bestimmte dadurch verursachte Schäden.

Die Herstellerin eines Intrauterinpessars (Spirale) wurde auf Schadenersatz geklagt, weil das von ihr hergestellte Produkt fehlerhaft gewesen und daher gebrochen sei.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof schloss eine Haftung nicht von vornherein aus.

Psychische Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund der Unsicherheit über den Verbleib der verwendeten Spirale, insbesondere aufgrund ihrer Sorge, dass ihr ungeborenes Kind durch deren gebrochene Teile verletzt werden könnte, sind grundsätzlich zu ersetzen, wenn diese „krankheitswertig“ waren.

Für den Verdienstentgang, der daraus resultiert, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft teilweise nicht und nach Geburt des Kindes nur Teilzeit arbeiten konnte, steht hingegen grundsätzlich kein Ersatz zu. Ob dies nach der europäischen Produkthaftungsrichtlinie anders zu beurteilen wäre, müsste vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden. Bevor dieser angerufen – und der Klägerin ein Ersatz für ihre psychische Beeinträchtigung zugesprochen – werden kann, muss aber zuerst geklärt werden, ob sie überhaupt ein Produkt der beklagten Herstellerin verwendete und dieses fehlerhaft war.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-haftung-fuer-eine-fehlerhafte-spirale/)

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