Zur Haftung für unvollständige Behördenauskünfte
Informiert eine Gemeinde einen Bauinteressenten lediglich über den Inhalt des Bebauungsplans für das betreffende Grundstück, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser dem Flächenwidmungsplan widerspricht, ist die Auskunft wegen Unvollständigkeit unrichtig und kann zum Schadenersatz verpflichten.
Ein Bauträger beabsichtigte die Durchführung eines Bauprojekts auf einer bestimmten Liegenschaft und wurde von der Gemeinde über die (vermeintlich) zulässige Bebaubarkeit durch Übergabe einer Kopie aus dem Bebauungsplan informiert. Dabei war den Gemeindeorganen nicht bewusst, dass der Flächenwidmungsplan im Zuge seiner „Digitalisierung“ aufgrund eines Übertragungsfehlers insofern abgeändert worden war, dass dieses Grundstück nunmehr als Grünland gewidmet ist. Dies kam erst nach der Baubewilligung zutage.
Der Bauträger begehrte nun von der Gemeinde aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz seiner frustrierten Kosten für die Planung und sonstige Vorbereitung des Bauvorhabens. Wäre ihm die richtige und vollständige Auskunft über die Grundstückswidmung erteilt worden, hätte er das Projekt nicht in Angriff genommen. Die beklagte Gemeinde vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, die unbeabsichtigt erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplans übersehen zu haben. Zudem habe es sich der Bauträger selbst zuzuschreiben, in den Flächenwidmungsplan nicht Einsicht genommen zu haben.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gemeindeorgane treffe kein Verschulden, weil mit der Abweichung des Flächenwidmungsplans vom Bebauungsplan nicht gerecht werden musste.
Der Oberste Gerichtshof vertrat hingegen eine differenzierte Auffassung. Wie das Berufungsgericht bejahte er eine Verletzung der behördlichen Auskunftspflicht. Spätestens nach dem Antrag auf Baubewilligung hätten die Gemeindeorgane aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift auch eine Prüfung der Übereinstimmung des Bauprojekts mit dem Flächenwidmungsplan vornehmen müssen. Die Unterlassung einer solchen Prüfung ist den Gemeindeorganen als Verschulden vorzuwerfen und führt zu einer Haftung für die dadurch verursachten frustrierten Projektaufwendungen. Ein Mitverschulden des Bauträgers am Informationsmangel wurde hingegen verneint.