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Zur Heilung der Unzuständigkeit bei Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

 
 

Auch ein Verstoß gegen die individuelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 615 ZPO kann nach § 104 Abs 3 JN heilen.

Die Streitteile sind Rechtsanwälte und Gesellschafter einer im Liquidationsstadium befindlichen Rechtsanwälte OG. Der Kläger begehrte vor dem Handelsgericht Wien die Aufhebung eines Schiedsspruchs und stützte die Zuständigkeit des Erstgerichts auf § 617 Abs 9 ZPO. Der Beklagte brachte zur Sache vor und verhandelte mündlich, ohne die Unzuständigkeit des Erstgerichts einzuwenden.

Das Berufungsgericht gab der auf § 477 Abs 1 Z 3 ZPO gestützten Nichtigkeitsberufung des Beklagten Folge, hob das stattgebende Ersturteil samt dem ihm vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und überwies die Rechtssache an den Obersten Gerichtshof als dafür zuständiges Gericht. Es bejahte mangels Beteiligung eines Verbrauchers die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshof nach § 615 ZPO. Bei dieser Norm handle es sich um eine individuelle, dh zwingende sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, die der Parteienvereinbarung nicht zugänglich sei. Eine Heilung gemäß § 104 Abs 3 JN komme nicht in Betracht, weil sich diese Bestimmung ausdrücklich nur auf die sachliche und örtliche, nicht aber auf eine funktionelle Zuständigkeit beziehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers statt, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und trug diesem die Entscheidung über die bisher nicht erledigten Teile der Berufung unter Abstandnahme von dem als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund auf.

Der Senat wies darauf hin, dass eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN zwar dann nicht in Betracht kommt, wenn die verletzte Zuständigkeitsnorm die funktionelle Zuständigkeit regelt. Bei § 615 ZPO handelt es sich allerdings um eine individuelle Zuständigkeit, weil darin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die dort genannten Klagen normiert wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung schließt eine Heilung nach § 104 Abs 3 JN nicht aus. § 615 ZPO betrifft (nur) die Anhängigmachung der Sache, nicht aber (auch) die Verteilung der Rechtssache nach Prozessstadien bzw die Zuordnung der Sache zu bestimmten Rechtspflegeorganen innerhalb einer Streitsache. Somit wird durch § 615 ZPO keine funktionelle Zuständigkeit (mit)geregelt.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-heilung-der-unzustaendigkeit-bei-klagen-auf-aufhebung-eines-schiedsspruchs/)

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