Zur internationalen Zuständigkeit in Unterhaltssachen bei Kindesentführung
Dass das unterhaltsberechtigte Kind von einem Elternteil in einen anderen Staat „entführt“ wurde, ist für die internationale Zuständigkeit des nunmehrigen Aufenthaltsstaats ohne Bedeutung, soweit es um die Geltendmachung von Unterhalt geht.
Die Mutter des außerehelich geborenen Kindes hat mit dessen Vater in Spanien zusammengelebt. Sie unternahm mit dem rund 14 Monate alten Kind eine Reise und verblieb seither ohne Zustimmung des Vaters in Wien. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Rückführung des Kindes, das jetzt 6 Jahre alt ist, nach Spanien anordnete, wohnt es weiterhin bei seiner Mutter in Wien. Das Kind beantragte vor einem österreichischen Gericht, den Vater zu seinem Einkommen entsprechenden Unterhaltsleistungen zu verpflichten und berief sich für die Zuständigkeit dieses Gerichts darauf, dass es bei der Mutter in Wien lebe, von dieser betreut und versorgt werde und daher seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Wien habe. Der Vater bestritt die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit der Begründung, im Falle einer widerrechtlichen Verbringung könne auch ein längerer Verbleib in einem anderen Staat keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ nach den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften begründen. Der entführende Elternteil dürfe für die Aufrechterhaltung seines rechtswidrigen Handelns auch nicht durch die Begründung eines Gerichtsstands im „Entführungsstaat“ belohnt werden.
Die Gerichte erster und zweiter Instanz erachteten sich für zuständig und sprachen dem Kind den begehrten Unterhalt zu.
Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen. Aus den verschiedenen europarechtlichen Normen ergibt sich, dass es zwar für die Zuständigkeit in Obsorgefragen von Bedeutung sein kann, ob das Kind von einem Elternteil unberechtigerweise in einen anderen Staat verbracht worden ist. Für Unterhaltsangelegenheiten ist aber allein entscheidend, ob ein Gericht angerufen wird, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daran kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, hat doch das Kind seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater und damit zu seiner früheren Wohnumgebung. Es wird ständig von seiner Mutter in Wien betreut, die ersichtlich hier auch noch länger bleiben will. Unter diesen Umständen wird ein gewöhnlicher Aufenthalt in Wien auch dann begründet, wenn der Mutter die Verpflichtung auferlegt wurde, das Kind nach Spanien zurückzubringen.