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Zur internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte im Urheberrecht

 
 

Trotz unionsrechtlicher Harmonisierung bleibt es beim Grundsatz der Territorialität von Urheberrechten.

Ein südtiroler Fotograf ist Urheber eines eine Burg in Südtirol zeigenden Lichtbildes. Er klagt vor einem österreichischen Gericht eine ebenfalls südtiroler Gemeinde, weil sie dieses Foto ohne Genehmigung auf ihrer Website verwendet habe. Die Gemeinde habe es einerseits zu unterlassen, das Foto zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sowie andererseits Rechnung zu legen und ein angemessenes Entgelt nach § 86 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu zahlen („Stufenklage“).

Nachdem das Erstgericht die von der beklagten Gemeinde erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen hatte, weil die Abrufbarkeit der Webseite im Sprengel des Erstgerichts seiner Meinung nach die internationale Zuständigkeit Österreichs nach Art 7 Abs 2 EuGVVO begründe, war das Rekursgericht gegenteiliger Ansicht, erklärte das Erstgericht für international unzuständig und wies die Klage zur Gänze zurück.

Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zuständigkeit des Erstgerichts für den Unterlassungsanspruch, bestätigte aber die Zurückweisung der Stufenklage.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 und zur „Shevill-Doktrin“ (EuGH C‑68/93) kam der OGH zum Schluss, dass für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche der Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen ist, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. Die Persönlichkeitsrechte betreffende EuGH-Entscheidung C-194/16, Bolagsupplysningen, ist nicht auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Da der Kläger nur einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend macht, bleibt es bei der Regel, dass die Zuständigkeit hierfür auch einem Gericht mit eingeschränkter Kognitionsbefugnis zukommen kann, das nach dem urheberrechtlichen Territorialitätsgrundsatz den im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es liegt, verursachten Schaden am besten beurteilen kann.

Daraus folgt hier, dass für das Schutz nur in Österreich geltend machende urheberrechtliche Unterlassungsbegehren das österreichische Gericht international und örtlich zuständig ist.

Das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG ist hingegen ein Verwendungsanspruch, der nicht dem Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 unterliegt und daher nach Art 4 EuGVVO 2012 vor dem allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Gemeinde in Italien geltend zu machen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-internationalen-zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte-im-urheberrecht/)

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