Zur Kostentragung für die Wiederanbringung von Außenjalousien beim Mietobjekt nach Demontage infolge Umbauarbeiten
Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter war die Tragung der Kosten für die Wiederanbringung von Außenjalousien beim Mietobjekt, die wegen durchzuführender Erhaltungsarbeiten demontiert worden waren.
Der OGH wies in seiner Entscheidung auf die dazu vorliegenden Judikatur, wonach die Entfernung von vom Mieter mit Zustimmung des Vermieters angebrachten Außenjalousien im Zuge von Umbauarbeiten eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte des Mieters durch Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten iSd § 8 Abs 3 MRG ist. Erfolge deren Wiederanbringung nicht durch den Vermieter, so habe der Mieter Anspruch auf Entschädigung in Höhe der erforderlichen Montagekosten. Seien die demontierten Jalousien nicht mehr in gebrauchsfähigem und zur Wiederanbringung geeignetem Zustand, so bestehe die angemessene Entschädigung in jenem Betrag, der den Anschaffungs- und Montagekosten neuer Jalousien entspreche, reduziert um jenes Ausmaß, das sich aus einer wesentlich verlängerten Lebensdauer ergebe.