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Zur Legalzession bei Finanzierung der Behandlung von Versicherten in fondsfinanzierten Krankenanstalten

 
 

Behandlungsfehler in solchen Krankenanstalten schließen den Übergang der Ersatzansprüche des Geschädigten im Umfang der durch den Landesgesundheitsfonds getragenen Behandlungskosten auf den Sozialversicherungsträger nicht aus.

Eine beim klagenden Sozialversicherungsträger versicherte Person wurde in einer Krankenanstalt der beklagten Krankenhaus-Betriebsgesellschaft behandelt. Aufgrund eines Behandlungsfehlers wurden weitere Behandlungen notwendig, für deren Kosten größtenteils der Landesgesundheitsfonds aufkam.

Die klagende Partei machte (auch) diese Kosten unter Berufung auf den Übergang der Ersatzansprüche im Wege der Legalzession gegen die beklagte Partei geltend.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er betonte mit Hinweis auf die gesetzliche Regelung, dass der Regress des Sozialversicherungsträgers nicht auf seine (anteiligen) Beiträge an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds beschränkt ist, sondern dass die Leistungen des Fonds an die Krankenanstalt als Kosten der Anstaltspflege anzusehen sind, was zum Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger führt. Eine Ausnahme für den zu beurteilenden Fall, dass jene Krankenanstalt, die vom Landesgesundheitsfonds Leistungen für bestimmte Behandlungen erhält, zugleich für die diesen Behandlungen zugrunde liegenden Behandlungsfehler verantwortlich ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Andernfalls müsste das Risiko der Fehlbehandlung nicht die dafür verantwortliche Krankenanstalt tragen, sondern die den Landesgesundheitsfonds finanzierende Allgemeinheit. Für einen darauf gerichteten Willen des Gesetzgebers gebe es keinen Anhaltspunkt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-legalzession-bei-finanzierung-der-behandlung-von-versicherten-in-fondsfinanzierten-krankenanstalten/)

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