Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur örtlichen Zuständigkeit im Strafverfahren: § 36 Abs 3 StPO nur bei Erfolgsdelikten

 
 

Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgsdelikt.                                       .

Der Oberste Gerichtshof hat einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Landesgerichten in einem Verfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung § 107 Abs 1 StGB (Begehung im Internet über einen Nachrichtendienst) dahingehend entschieden, dass die in § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei diesem Vergehen nicht in Betracht kommt.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-oertlichen-zustaendigkeit-im-strafverfahren-%c2%a7-36-abs-3-stpo-nur-bei-erfolgsdelikten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710