Zur örtlichen Zuständigkeit im Strafverfahren: § 36 Abs 3 StPO nur bei Erfolgsdelikten
Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist kein Erfolgsdelikt. .
Der Oberste Gerichtshof hat einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Landesgerichten in einem Verfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung § 107 Abs 1 StGB (Begehung im Internet über einen Nachrichtendienst) dahingehend entschieden, dass die in § 36 Abs 3 StPO vorgesehene Erfolgsanknüpfung zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei diesem Vergehen nicht in Betracht kommt.