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Zur Parteistellung der Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Obsorgeverfahren Druckversion

 
 

Soll die Obsorge über einen unbegleiteten Minderjährigen wegen Verhinderung der Eltern beschlussmäßig an Dritte oder den Jugendwohlfahrtsträger übertragen werden, sind die Eltern am Verfahren persönlich oder durch einen Kurator zu beteiligen.

Der Minderjährige ist ein syrischer Staatsbürger, der im Sommer 2015 ohne Begleitung eines Obsorgeberechtigten gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich flüchtete und dort zusammen mit ihm lebt. Die Brüder haben in Österreich Asyl beantragt. Zu ihren Eltern, die in der Stadt Kobane in Syrien leben, besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt.

Das Erstgericht übertrug dem Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den Minderjährigen, weil die Eltern an der Ausübung der Obsorge derzeit gehindert seien. Der volljährige Bruder sei mit der Situation überfordert und komme für die Ausübung der Obsorge nicht in Betracht. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Jugendwohlfahrtsträgers teilweise statt und betraute diesen mit der Obsorge in den Teilbereichen gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung und den Bruder im Teilbereich Pflege und Erziehung. Die Vorinstanzen haben die Eltern am Verfahren nicht beteiligt.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen aus Anlass eines Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Übertragung der Obsorge beeinflusst die rechtlich geschützte Stellung der Eltern, die jedenfalls vor der Entscheidung der Vorinstanzen obsorgeberechtigt waren. Damit wird ihre Parteistellung im entsprechenden Verfahren begründet.  Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs der Eltern zwingt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen. Rein verfahrensökonomische Erwägungen entbinden die Gerichte nicht von der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die Eltern waren mangels Beteiligung am bisher durchgeführten Verfahren zu einem Vorbringen nicht in der Lage. Sollte den Eltern im fortgesetzten Verfahren nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden können, wird das Erstgericht einen Abwesenheitskurator zu bestellen haben.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-parteistellung-der-eltern-von-unbegleiteten-minderjaehrigen-fluechtlingen-im-obsorgeverfahren-druckversion/)

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