Zur Passivlegitimation von minderjährigen Liegenschaftseigentümern
Haftung bei Immissionen. Unterlassungsanspruch auch gegenüber Kindern. .
Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft. Der Erstbeklagte bewohnt allein die Nachbarliegenschaft, die im Eigentum seiner zweit- bis fünftbeklagten minderjährigen Kinder steht. Die Kinder räumten ihrem Vater an ihrer Liegenschaft ein bücherliches Wohnungsgebrauchsrecht, das am gesamten Gebäude besteht (nicht aber am Garten). Der Vater lagerte ab 2017 im Garten der Liegenschaft seiner Kinder zur Grenze des klägerischen Grundstücks eine aus Erde, Pferdemist, Humus und Laub bestehende Aufschüttung ab. Teile des Materials fielen auf das Grundstück der Kläger bzw wurden auch bei Regen dort hingeschwemmt. Die Kinder wurden vom Vater über die Aufschüttung nicht informiert.
Der Oberste Gerichtshof bejahte auch gegenüber den beklagten Kindern einen Unterlassungsanspruch der Nachbarn.
Der Senat legte zunächst die Judikatur zum Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB dar. Dieser kann sich auch gegen einen Liegenschaftseigentümer richten, der den Eingriff nur mittelbar veranlasst hat. Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter als unmittelbarer Störer aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich gehandelt hat. Verursachte ein anderer den Eingriff, so wird die Haftung des Eigentümers dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Eigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. Die Haftung gegenüber dem Liegenschaftseigentümer hängt also davon ab, ob dieser imstande und berechtigt ist, den Eingriff abzustellen. Dabei genügt es, dass der Eigentümer zu jener Person, die die störende Benützung seines Eigentums vornimmt, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht.
Die Anwendung der referierten Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch gegenüber den Kindern. Durch das bloße Gebrauchsrecht wird den Kindern als Liegenschaftseigentümern nicht die Möglichkeit genommen, gegenüber ihrem Vater dessen von ihrer Liegenschaft (im Gartenbereich) ausgehende rechtswidrige Eingriffe in das Eigentumsrecht der klagenden Nachbarn zu unterbinden, weshalb der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft der Kinder und Störung zu bejahen ist.