Zur Qualifikation von Online-Sparkonten
Das Zahlungsdienstegesetz ist auf „Direkt-Sparkonten“ nicht anwendbar. .
Die klagende Kammer ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Konsumentenschutzgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berechtigt. Die beklagte Bank betreibt österreichweit das Bankgeschäft und verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „Direkt-Sparkonto“ Online-Sparkonten an, auf die bzw von denen ihre Kunden im Wege des Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen können. Diese Überweisungen muss der jeweilige Kunde stets über ein auf ihn lautendes Referenzkonto tätigen. Hierbei muss es sich um ein Girokonto handeln, das der Kunde auch bei einer anderen Bank als der Beklagten unterhalten kann. Zu Lasten des „Direkt-Sparkontos“ löst die Beklagte weder Lastschriften noch Schecks ein, auch Barauszahlungen werden nicht vorgenommen.
Die Klägerin erhob gegen die Beklagte ein Unterlassungsbegehren, das sich auf Verletzungen von Informationspflichten nach dem Zahlungsdienstegesetz stützte.
Die Beklagte wandte ein, dass dieses Gesetz nicht auf „Direkt-Sparkonten“ anwendbar sei, weil damit keine Teilnahme am Zahlungsverkehr ermöglicht werde.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018, C-191/17 ab. Demnach fällt ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, nicht unter den Begriff „Zahlungskonto“. Mangels Anwendung des Zahlungsdienstegesetz auf die „Direkt-Sparkonten“ der Beklagten ist der Unterlassungsanspruch daher unberechtigt.