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Zur Rechtsmittellegitimation von nahen Angehörigen im Erwachsenenschutzverfahren

 
 

Im Verfahren zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnsitzverlegung der Betroffenen kommt deren Schwester kein Rechtsmittelrecht zu.

Die 1964 geborene, seit ihrer Kindheit geistig schwer behinderte Betroffene wurde zunächst von ihren Eltern betreut. Nach deren Tod hat ihre Schwester ihre Betreuung übernommen. Aufgrund massiver hygienischer Mängel und der Tatsache, dass die Schwester der Betroffenen externe Unterstützung beharrlich verweigert, beantragte der gerichtliche Erwachsenenvertreter die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Wohnsitzverlegung der Betroffenen in eine Betreuungseinrichtung.

Das Erstgericht genehmigte diesen Antrag. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Schwester der Betroffenen nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof hob die Rekursentscheidung aus Anlass des Revisionsrekurses der Schwester der Betroffenen als nichtig auf und wies deren Rekurs zurück. Er stellte klar, dass der Einschreiterin in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt, zumal durch die beabsichtigte Wohnsitzverlegung der Betroffenen ihre rechtlich geschützte Stellung nicht unmittelbar beeinflusst wird, und dass die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechungslinie, wonach im Pflegschaftsverfahren dann, wenn es im Einzelfall im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig erscheint, dessen nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zuzubilligen ist, im neuen Erwachsenenschutzverfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-rechtsmittellegitimation-von-nahen-angehoerigen-im-erwachsenenschutzverfahren/)

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