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Zur Rechtsunwirksamkeit bestimmter Klauseln der im geschäftlichen Verkehr einer Bank mit Verbrauchern verwendeten „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher“

 
 

Die beklagte Partei betreibt in Österreich das Bankgeschäft. Sie tritt laufend mit Verbrauchern iSd KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit ihnen Verträge über Spareinlagen; diesen legt sie die „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher“ (ABES) zugrunde. Sparbücher mit den darin verbrieften Guthaben werden oft ohne Kenntnis der beklagten Partei an Dritte weitergegeben.

Die ABES enthalten ua folgende Klauseln:
– Der Zinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, werden jeweils durch Schalteraushang bekannt gegeben und im Sparbuch an der hiefür vorgesehenen Stelle eingetragen (Punkt 4.2.)
– Zinssatzänderungen gelten vom Tag des Inkrafttretens an, ohne dass es einer Kündigung durch die Bank bedarf (Punkt 4.3.)
– Über Änderungen dieser Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher wird der Kunde durch Aushang der geänderten Bestimmungen in den Schalterräumen (der beklagten Partei) verständigt und erlangen diese Änderungen Rechtsgültigkeit, sofern der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Aushang Widerspruch dagegen erhoben hat (Punkt 8.3.).

Die klagende Partei beantragte unter Berufung auf § 29 KSchG, der beklagten Partei zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in Vertragsformblättern die vorher genannten Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden; weiters sich auf die genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden seien. Darüber hinaus beantragte sie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Sie brachte vor, die angefochtenen Klauseln verstießen gegen Bestimmungen des ABGB und des KSchG.

Die beklagte Partei wendete ein, die den Klagegrund bildenden Klauseln verletzten die von der klagenden Partei ins Treffen geführten Normen nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht verbot die Verwendung der beanstandeten Klauseln und ermächtigte die klagende Partei zur Urteilsveröffentlichung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei auf dem Boden einer Erörterung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht Folge.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-rechtsunwirksamkeit-bestimmter-klauseln-der-im-geschaeftlichen-verkehr-einer-bank-mit-verbrauchern-verwendeten-allgemeinen-bestimmungen-fuer-die-einlagen-auf-sparbuecher/)

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