Zur Reichweite des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB stellt ausschließlich auf das Verhalten vor allen nunmehr zur Aburteilung gelangenden Taten ab.
Nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB ist es ein besonderer Milderungsgrund, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.
„Bisher“ meint „vor allen im Gegenstand zur Aburteilung gelangenden Taten“. Der Bezugspunkt des „sonstigen Verhaltens“ ist gerade nicht das verfahrensgegenständliche (weil verfolgbare) tatbestandsmäßige Verhalten. Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht, sie kann aber erschwerend berücksichtigt werden (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).