Zur Rolle eines Kinderhortbetreibers im Streit der Eltern um das Besuchsrecht zum Kind
Es ist nicht Aufgabe des Betreibers eines Kinderhorts, Anordnungen des obsorgeberechtigten Elternteils (hier: der Mutter) auf deren Vereinbarkeit mit einer aktuell geltenden Kontaktrechtsentscheidung der Eltern zu überprüfen, diese allenfalls abzulehnen und so in Eigenverantwortung elterliche Konfliktfälle zu lösen. Diese Lösung muss der Vater im Außerstreitverfahren gegenüber der Mutter anstreben.
Der Kläger ist der Vater der am 12. 8. 2001 ehelich geborenen Tochter. Das Mädchen besucht die vierte Klasse der Volksschule. An die Volksschule ist der Hort angeschlossen, den die beklagte Marktgemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung betreibt. Das Mädchen besucht seit der zweiten Klasse nach Unterrichtsschluss regelmäßig den Hort.
Der Kläger wurde im Jahre 2008 von der Mutter des Mädchens geschieden. Die alleinige Obsorge steht der Mutter zu. Der Vater begehrte von der Hortbetreiberin – erfolglos – ihm das Kind zur Ausübung des Besuchsrechts zu übergeben, Zurückhaltungsmaßnahmen zu unterlassen und das Betreten der Aula des Hortes zu dulden.
Der Oberste Gerichtshof hielt den Begehren des Vaters entgegen:
Es trifft nicht zu, dass die Hortbetreiberin grundlos und willkürlich in das Kontaktrecht des Vater zu dessen Tochter eingreift, wenn jene den – durch die Obsorge der Mutter grundsätzlich legitimierten – Forderungen der Erziehungsberechtigten entspricht. Es kann nicht Aufgabe einer Hortbetreiberin sein, Anordnungen des obsorgeberechtigten Elternteils auf deren Vereinbarkeit mit eine aktuell geltenden Kontaktrechtsentscheidung der Eltern zu überprüfen, diese allenfalls abzulehnen und so in Eigenverantwortung elterliche Konfliktfälle zu lösen. Diese Lösung wird der Vater im Außerstreitverfahren gegenüber der Mutter anzustreben haben. Der Hortbetreiberin steht betreffend die Aula das Hausrecht zu und diese ist daher nicht verpflichtet, dem Vater diese Örtlichkeit zur Abholung der Tochter zur Verfügung zu stellen, kann doch die Übernahme des Kindes auch an einem anderen Ort erfolgen.