Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur schadenersatzrechtlichen Haftung von als Erziehern im Internat tätigen Ordensangehörigen eines Stifts bei sexuellem Missbrauch eines Schülers

 
 

Wurde der Schüler von Ordensleuten außerhalb des Internatsbetriebs, während der Freizeitgestaltung oder der Nachtruhe missbraucht oder erfolgte der Missbrauch in einem privaten Schülerheim, besteht die persönliche Haftung der Erzieher. Sollte dagegen der Missbrauch im organisatorischen Verantwortungsbereich einer Höheren Internatsschule stattgefunden haben, würde der Bund für die als seine Organe tätigen Erzieher haften. 

Der Missbrauch des Schülers soll durch zwei als Erzieher tätige Ordensangehörige Ende der 1960er Jahre stattgefunden haben. Der Schüler besuchte zu dieser Zeit ein Stiftsgymnasium, dem das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden war. Er war im angeschlossenen Internat untergebracht.

Das Erstgericht wies das Schadenersatzbegehren des früheren Schülers gegen die Erzieher wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und bejahte die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen die Erzieher.

Der Oberste Gerichtshof teilte die undifferenzierten Rechtsansichten der Vorinstanzen nicht und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gegenstand des Verfahrens war ‑ vereinfacht ausgedrückt ‑ nur die Frage, ob der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die allenfalls rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst hat oder ob diese als Organe des Bundes tätig waren und er daher nach dem Amtshaftungsgesetz den Bund hätte klagen müssen. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die Rechtslage Ende der 1960er Jahre abzustellen und zu unterscheiden, in welchem Umfeld die behaupteten Misshandlungen stattfanden. Sollte der behauptete Missbrauch durch die Erzieher während der Freizeitgestaltung oder der Nachtruhe stattgefunden haben oder sollten die Erzieher im Internat, das als privates Schülerheim dem Gymnasium nur angeschlossen war, tätig gewesen sein, so besteht grundsätzlich die persönliche Haftung der Ordensangehörigen für allfällige Fehlhandlungen gegenüber dem Schüler. Anderes gilt, sofern Schule und Internat eine Einheit bildeten, durch einen einheitlichen Erziehungsplan gekennzeichnet waren und in der Schulform der Höheren Internatsschule geführt wurden. Sollte sich der Schüler in diesem Fall im Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle im organisatorischen Verantwortungsbereich der höheren Privatschule befunden haben, könnte er die als Organe des Bundes zu qualifizierenden Erzieher nicht persönlich belangen, sondern müsste den Bund klagen. Ob die behaupteten Übergriffe in einem der Hoheitsverwaltung zuzurechnenden Bereich oder in einem nach allgemeinem Deliktsrecht zu beurteilenden Bereich stattfanden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, weil dazu Feststellungen fehlen. Diese sind im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-schadenersatzrechtlichen-haftung-von-als-erziehern-im-internat-taetigen-ordensangehoerigen-eines-stifts-bei-sexuellem-missbrauch-eines-schuelers/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710