Zur selbständigen Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verfahren zur Errichtung des Inventars
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, haben grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter und sind daher nicht selbständig anfechtbar.
Ein Noterbe, der die Inventarisierung des Nachlasses beantragt hatte, stellte noch vor Errichtung des Inventars beim Gerichtskommissär Anträge auf Beischaffung diverser Urkunden und Aufnahme bestimmter Gegenstände in das Inventar. Das Erstgericht wies die Anträge ab.
Der Oberste Gerichtshof hielt zu der – vom Rekursgericht unterschiedlich beurteilten – Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen derartige Beschlüsse klarstellend fest, dass diese grundsätzlich verfahrensleitenden Charakter haben und daher nicht selbständig anfechtbar sind. Ihre Richtigkeit kann in gewissen Fällen mittelbar dadurch überprüft werden, dass eine Partei nach Errichtung des Inventars einen Antrag auf Aufnahme oder Ausscheidung einer Sache oder einen auf formale Mängel des Inventars (Substanzlosigkeit, fehlende Nachvollziehbarkeit, Missachtung der Rahmenbedingungen für die Bewertung) gestützten Antrag auf Erteilung einer Weisung an den Gerichtskommissär stellt. Über solche Anträge ergehende Beschlüsse sind nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar.