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Zur Teilbarkeit von Spareinlagen

 
 

Hinterlässt der Erblasser ein sog Großbetragssparbuch, so begründet dies bei Erbenmehrheit eine teilbare Nachlassforderung gegen die Bank. Jeder Miterbe hat der Bank gegenüber seine materielle Berechtigung (die Einantwortung) nachzuweisen. Auszahlungen dürfen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden.

Die Klägerin und ihr Bruder sind die Erben ihres Vaters, der mehrere Sparbücher, darunter zwei sog Großbetragssparbücher mit einem Einlagenstand von mindestens 15.000 EUR, hinterließ. Die Sparbücher sind in Verwahrung der Klägerin. Die beklagte Bank verweigert ihr die Auszahlung der Sparguthaben, weil nur beide Miterben gemeinsam darüber verfügungsberechtigt seien. Der Bruder der Klägerin stimmt der Auszahlung an seine Schwester nicht zu.

Die Vorinstanzen gingen von der Teilbarkeit der Forderung aus und gaben dem Leistungsbegehren zur Hälfte statt.

Der Oberste Gerichtshof folgte im Wesentlichen der Rechtsansicht der Vorinstanzen. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass eine teilbare Nachlassforderung (und keine Gesamthandforderung) vorliegt und die Klägerin das Bestehen und den Umfang ihrer materiellen Berechtigung durch die Einantwortungsurkunde hinreichend nachgewiesen hat. Sie ist in diesem Umfang daher über das Sparguthaben selbständig verfügungsbefugt. Da das Leistungsbegehren aber noch nicht fällig ist – es konnte nicht geklärt werden, welche Sparbücher die Klägerin bei ihrem Auszahlungsverlangen vorgelegt hatte –, konnte ihm nur in der Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-teilbarkeit-von-spareinlagen/)

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