Zur Unterbringung Jugendlicher
Es besteht kein generelles Gebot, psychiatrisch untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen untergebrachten Jugendlichen zu trennen.
Der am 1. 11. 1999 geborene Kranke war am 3. 2. 2016 wegen Selbstgefährdung auf einer kinder- und jugendpsychiatrischen Station untergebracht und später in eine Abteilung mit forensischem Schwerpunkt verlegt worden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit dieser Verlegung hatte der Oberste Gerichtshof zu beurteilen, ob diese deshalb zu verneinen sei, weil der Kranke dadurch mit Jugendlichen zusammentreffen konnte, die aus strafrechtlichen Gründen angehalten werden.
Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die in einer Vorentscheidung bejahte Notwendigkeit, psychiatrische untergebrachte Jugendliche von in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmenvollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen, nicht gleichermaßen gegenüber Jugendlichen im strafrechtlichen Vollzug gelte. Vielmehr sei eine Trennung dieser beiden Gruppen Jugendlicher nur dann notwendig, wenn dies der eigene Schutz des psychisch Kranken oder jener der anderen Personen in der psychiatrischen Abteilung erfordert.