Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Hortkosten
Der geldunterhaltspflichtige Vater hat neben dem laufenden Unterhalt grundsätzlich nicht auch die durch die (stundenweise) Unterbringung des Kindes in einem Nachmittagshort entstehenden Kosten zu finanzieren.
Die obsorgeberechtigte Mutter lässt aufgrund ihrer Ganztagsbeschäftigung ihre derzeit 9-jährige Tochter nach Schulschluss in einem Kinderhort betreuen, von wo sie sie nach Arbeitsschluss abholt; sie nimmt dabei nach ihren Behauptungen die vom Hort angebotenen Betreuungszeiten nur mit ungefähr 30 % in Anspruch. Der Vater ist für weitere Personen unterhaltspflichtig, nachdem er geheiratet hat und ein (eheliches) Kind zur Welt gekommen ist. Aufgrund seines verhältnismäßig geringen Einkommens leistet er an seine außerehelich geborene Tochter monatliche Unterhaltsbeträge, die unter dem sogenannten Regelbedarfssatz liegen. Das Kind begehrte nun, den Vater auch zur Zahlung von 70 % der anfallenden Hortkosten als sogenannten Sonderbedarf zu verpflichten. Seine Mutter könne es nicht zur Gänze selbst betreuen, weil sie einer Ganztagsbeschäftigung nachgehen müsse, um ihm angesichts der geringen Unterhaltsleistungen des Vaters einen ausreichenden Lebensstandard bieten zu können.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Übernahme der Hortkosten von jährlich rund 1.000 EUR als Sonderbedarf im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gerichtete Begehren ab. Betreuungs- bzw Hortkosten stellten keinen Sonderbedarf im Sinne der einschlägigen Judikatur dar, wenn diese bloß durch die ganztägige Berufstätigkeit der Mutter bedingt seien. Die Mutter erbringe als Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, grundsätzlich ihren Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung und habe daher Kosten, die durch die teilweise Übertragung der Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig selbst zu tragen. Ein besonderer individueller Betreuungs- oder Förderungsbedarf sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht gegeben. Es komme noch hinzu, dass die Mutter finanziell wesentlich besser gestellt sei als der geldunterhaltspflichtige Vater.
Der Oberste Gerichtshof sah keine Veranlassung, die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen zu ändern. Er bestätigte, dass ein besonderer außergewöhnlicher, individueller Förderungs-oder Betreuungsbedarf nicht vorliege. Weiters wies er darauf hin, dass auch der betreuende Elternteil gemäß § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB gegebenenfalls – über die Betreuungsleistungen hinaus zum Geldunterhalt des Kindes beizutragen habe, wenn die der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils entsprechenden Geldleistungen nicht ausreichen.