Zur Verjährung der Erbschaftsklage
Erfolgte die Einantwortung auf der Grundlage eines formungültigen Testaments, gilt für die Erbschaftsklage die dreijährige Verjährungsfrist (Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015).
Der Beklagte wurde in einem formungültigen fremdhändigen Testament seiner im Jahr 2012 verstorbenen Ehefrau zum Erben eingesetzt. Im Verlassenschaftsverfahren wurde die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Frage gestellt, es bildete die Grundlage für die noch im selben Jahr erfolgte Einantwortung an den Beklagten. Die Klägerin ist die Tochter der Erblasserin.
Mit der im Oktober 2019 eingebrachten Erbschaftsklage begehrte sie vom Beklagten die Herausgabe von zwei Dritteln des eingeantworteten Nachlasses. Der Beklagte wandte ua Verjährung ein. Die Vorinstanzen hielten den Anspruch für verjährt.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Er stellte nach ausführlicher Wiedergabe von Rechtsprechung und Lehre klar, dass ein – wenn auch formungültiges – Testament, das Grundlage einer rechtskräftigen Einantwortung war, „umgestoßen“ werden muss, damit die nachfolgende Erbschaftsklage erfolgreich sein kann. In solchen Fällen galt nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 die kenntnisunabhängige dreijährige Verjährungsfrist, die spätestens mit der Einantwortung zu laufen begann. Diese Frist war bereits vor dem in der maßgeblichen Übergangsvorschrift des ErbRÄG 2015 genannten Stichtag 1. 1. 2017 abgelaufen, sodass die dort geregelte kenntnisabhängige Frist nicht zur Anwendung gelangen konnte.