Zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen
Erlangt der Geschädigte vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren Kenntnis vom Schaden, hat er seinen Anspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend zu machen. Es beginnt keine neue (subjektive) dreijährige Frist.
Ein im November 1997 verstorbener Erblasser hatte 1983 ein Testament errichtet, in dem er den späteren Kläger zum Alleinerben eingesetzt hatte. Aufgrund fehlerhafter Vorgänge bei Gericht wurde es erst Ende 2010, nach Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens, aufgefunden. In der Zwischenzeit war der Nachlass im Juni 2001 vom Nachlassgericht für heimfällig erklärt worden, weil keine gesetzliche Erben auffindbar gewesen waren; ein Geldbetrag von rund 368.000 EUR wurde an den Bund überwiesen. Nachdem sich danach gesetzliche Erben gemeldet hatten, wurde der Geldbetrag im November 2004 an diese weitergeleitet.
Der Kläger erfuhr Anfang am 4. 1. 2011 von der Existenz des zu seinen Gunsten verfassten Testaments, richtete im Sommer 2012 vergeblich an die im Ausland aufhältigen gesetzlichen Erben Zahlungsaufforderungen und verlangte (erst) am 2. 1. 2014 unter Berufung auf die Versäumnisse im Verlassenschaftsverfahren vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz des ihm entgangenen Nachlasswerts.
Die ersten beiden Gerichtsinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte deren Rechtsauffassung: Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des Amtshaftungsrechts beginnt mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Schaden eingetreten bzw wirksam geworden ist. Dies war jener Zeitpunkt, zu dem der Nachlass dem Kläger eingeantwortet worden wäre, wäre das Testament im Verlassenschaftsverfahren berücksichtigt worden. Der Umstand, dass das Nachlassvermögen später den (vermeintlichen) gesetzlichen Erben ausgefolgt wurde, ist unerheblich, weil durch diesen Vorgang kein neuer oder zusätzlicher Schaden eingetreten ist.
Verjährung tritt ein, wenn entweder die von der Schadenskenntnis unabhängige lange (zehnjährige) Verjährungsfrist oder aber die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens abgelaufen ist. Hier hat die lange Verjährungsfrist spätestens mit dem Heimfälligkeitsbeschluss begonnen, zumal anzunehmen ist, dass bei Berücksichtigung des Testaments der Kläger sogar noch früher in den Genuss des Nachlassvermögens gelangt wäre. Wenn er erst später als zehn Jahre nach dem genannten Zeitpunkt Amtshaftungsansprüche erhoben hat, kann ihm der beklagte Bund zu Recht die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Verjährungsfrist nicht dadurch verlängert, dass er noch vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist Kenntnis vom eingetretenen Schaden erlangt hat. Es besteht nicht der geringste Grund, einen Geschädigten, der noch vor Ablauf der zehnjährigen Frist Kenntnis vom Schaden erlangt, besser zu stellen als jenen, der während der gesamten Frist nichts vom Schadenseintritt erfährt.