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Zur Verjährung von erst nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist geltend gemachten Folgeschäden

 
 

Jedenfalls für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft eines Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.

Der im Jahr 1982 bei einem Arbeitsunfall Verletzte ist aufgrund des Unfalls auf orthopädische Schuhe angewiesen. Er lässt sich die Schuhe regelmäßig anfertigen und erhält von der klagenden Unfallversicherungsanstalt Kostenersatz. Der beklagte Haftpflichtversicherer  gab am 31. 7. 1984 eine Verjährungsverzichtserklärung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils ab.

Den Gegenstand der am 9. 7. 2015 eingebrachten Klage bildeten Ersatzansprüche der klagenden Partei für Kostenersätze, die sie im Zeitraum vom 18. 5. 2001 bis 5. 12. 2014 an den bei ihr versicherten Verletzten geleistet hatte. Die beklagte Partei wendete Verjährung ein.

Die Vorinstanzen sprachen nur die aus den Rechnungen vom 6. 3. 2013 und 5. 12. 2014 resultierenden Beträge abzüglich einer Eigenersparnis des Verletzten zu, während sie das aus den älteren, mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung stammenden Rechnungen abgeleitete Ersatzbegehren für verjährt erachteten. Auch das gestellte Feststellungsbegehren wurde abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach Feststellungsurteile die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung festlegen würden. Er stellte ferner klar, dass für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft eines Feststellungsurteils eintreten, die dreijährige Verjährungsfrist gilt, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Zu der – näher erörterten – Diskrepanz zwischen Rechtsprechung und Lehre betreffend die Verjährung früher (also in den ersten 27 Jahren nach Rechtskraft des Feststellungsurteils) eingetretener Folgeschäden musste sich der Oberste Gerichtshof nicht äußern. Im gegenständlichen Fall waren die mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung entstandenen Ersatzansprüche jedenfalls verjährt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-verjaehrung-von-erst-nach-ablauf-der-dreissigjaehrigen-verjaehrungsfrist-geltend-gemachten-folgeschaeden/)

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