Zur Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Haltestellen
Es besteht keine vertragliche Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Massenbeförderungsmittels gegenüber der Inhaberin einer Jahreskarte, die eine Ein- und Ausstiegsstelle im Zuge eines Umsteigevorgangs lediglich überquert.
Die Klägerin, Inhaberin einer Jahreskarte, stieg bei einer Autobushaltestelle aus und befand sich auf dem Weg zu einer nahe gelegenen Straßenbahnhaltestelle. Dabei musste sie eine weitere Autobushaltestelle überqueren, wo sie auf einer Eisplatte zu Sturz kam und sich verletzte.
Die Vorinstanzen wiesen die auf Schadenersatz gerichtete Klage gegen das Beförderungsunternehmen ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Durch den Erwerb der Jahreskarte wurde zwar bereits ein Beförderungsvertrag abgeschlossen, der sich im Zeitpunkt des Unfalls aber nicht im Erfüllungsstadium befand. Nur in diesem Fall, wenn der Inhaber einer Jahreskarte eine konkrete Erfüllungshandlung aus dem Vertrag abruft, besteht ihm gegenüber die besondere vertragliche Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin kam jedoch in einer Haltestelle zu Sturz, an der sie keine Beförderungsleistung abzurufen beabsichtigte. Sie war „bloße“ Fußgängerin, der gegenüber keine vertragliche Haftung besteht. Auch eine allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Beförderungsunternehmens wurde verneint.