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Zur Verlängerung einer „Anti-Stalking-EV“

 
 

Verstößt der Antragsgegner gegen eine einstweilige Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz EO, dann hat deren Verlängerung um längstens ein Jahr zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer anzuschließen.

Der Antragsgegnerin war mit einstweiliger Verfügung (EV) gemäß § 382g EO für die Dauer von zwölf Monaten verboten worden, mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen, ihn zu verfolgen und sich an seinem Wohnort und dessen unmittelbarer Umgebung aufzuhalten.

Während der Dauer der EV verstieß die Antragsgegnerin wiederholt gegen diese Verbote.

Über Antrag des Antragstellers verlängerten die Vorinstanzen die EV um ein weiteres Jahr.

Der Oberste Gerichtshof billigte dies und klärte aus diesem Anlass offene Auslegungsfragen. Er führte aus, dass die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden kann, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte. Dabei sind auch Verstöße heranzuziehen, die sich schon gegen Beginn der ersten Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn sie dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Zeitlich hat die Verlängerung an die ursprüngliche Geltungsdauer der EV anzuschließen; die Frist ist nicht vom Zeitpunkt des Verstoßes gegen die EV an zu berechnen. Mangels Vorliegens geänderter Umstände wird sich die Dauer der Verlängerung an der bis dahin festgesetzten Verfügungsdauer orientieren können, wenn schon durch die Verstöße das Weiterbestehen des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers dokumentiert ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-verlaengerung-einer-anti-stalking-ev/)

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