Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur Verpflichtung von Straßenbenützern, beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen

 
 

Ein auf Straßenbahngleisen ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordneter Fahrzeuglenker, der das Abbiegemanöver wegen Gegenverkehrs nicht in einem Zug durchführen kann, muss den Abbiegevorgang nicht abbrechen, wenn ein Schienenfahrzeug herannaht.

Der beklagte Pkw-Lenker beabsichtigte, an einer Kreuzung in Wien nach links abzubiegen. Zu diesem Zweck hatte er sein Fahrzeug in den linken Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung eingeordnet, in dem die auch von den Zügen der Badner Bahn benützten Straßenbahngleise verliefen. Wegen Gegenverkehrs hielt er den Pkw, der bereits teilweise in die Gegenfahrbahn ragte, an. Als der Pkw-Lenker im Rückspiegel einen Zug der Badner Bahn herannahen sah, rollte er, soweit es der Gegenverkehr zuließ, ein weiteres Stück in die Gegenfahrbahn, konnte die Gleise aber nicht zur Gänze verlassen und hielt neuerlich an. Da der Zugführer zu spät bremste, stieß der Triebwagen gegen die rechte hintere Ecke des Pkws. Die Betriebsunternehmerin des Zuges vertrat den Standpunkt, den Pkw-Lenker treffe das alleinige Verschulden, weil er die Gleise nicht so rasch wie möglich verlassen habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren der Betriebsunternehmerin des Zuges ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er stellte klar, dass der Pkw-Lenker zwar verpflichtet war, den bereits begonnenen Abbiegevorgang so rasch wie möglich fortzusetzen, sobald es die Verkehrslage erlaubte. Es bestand jedoch keine Verpflichtung, die Linksabbiegeposition wieder aufzugeben, die Fahrtrichtung zu ändern und geradeaus weiterzufahren. In Abgrenzung zu einer älteren Entscheidung (2 Ob 222/06w) wurde noch hervorgehoben, dass die für auf Gleisen haltende Fahrzeuge geltenden Regeln nicht auch auf ein verkehrsbedingt anhaltendes Fahrzeug anzuwenden sind.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-verpflichtung-von-strassenbenuetzern-beim-herannahen-eines-schienenfahrzeugs-die-gleise-so-rasch-wie-moeglich-zu-verlassen/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710