Zur Vertretungsbefugnis eines emeritierten Rechtsanwalts in dritter Instanz
In Verfahren über die Sachwalterschaft können sich die betroffenen Personen nicht durch einen emeritierten Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die betroffene Person erteilte ihrem Stiefsohn eine im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrierte Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung vor allen öffentlichen Stellen umfasst. Der Vorsorgebevollmächtigte ist emeritierter Rechtsanwalt.
Nach den Entscheidungen der Vorinstanzen wurde ein (anderer) Rechtsanwalt zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter bestellt.
Dagegen richtet sich der im eigenen Namen erhobene Revisionsrekurs des Vorsorgebevollmächtigten. Das Rechtsmittel ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar im Sinne des Außerstreitgesetzes (AußStrG) unterfertigt.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Akt dem Erstgericht zur Verbesserung zurück. Er verwies zunächst darauf, dass sich Parteien im Revisionsrekursverfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen müssen. Allerdings bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Verfahren „als Partei“ einschreiten, keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Auch ein emeritierter Rechtsanwalt bleibt nach ständiger Rechtsprechung in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ungeachtet des Umstands, dass ein Rechtsmittel nach § 127 AußStrG auch dem Vertreter der betroffenen Person und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zusteht, wird der Vorsorgebevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren nicht „als Partei“ tätig. § 127 AußStrG ist vielmehr als bloß klarstellende Anordnung zu interpretieren, wonach der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist.