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Zur Wertminderung eines Oldtimers

 
 

Der Oberste Gerichtshof äußert sich zur Pflicht des Schädigers, den merkantilen Minderwert der reparierten Sache auszugleichen.

Der beklagte Haftpflichtversicherer hat dem Kläger unfallbedingte Schäden an seinem Oldtimer Mercedes Benz 300 SL Coupé, Baujahr 1956, zu ersetzen. Er zahlte die Kosten einer fachgerechten Reparatur in einer deutschen Spezialwerkstatt. Das Fahrzeug hatte vor dem Unfall einen Wert von 1,2 Mio EUR.

Der Kläger begehrt den Ersatz der von ihm mit 60.000 EUR bezifferten merkantilen Wertminderung. Die beklagte Partei lehnt eine weitere Zahlung mit der Behauptung ab, dass sich das Fahrzeug nicht im Originalzustand befunden habe und auch nicht vorschadensfrei gewesen sei.

Das Erstgericht stellte den Eintritt einer Wertminderung von 60.000 EUR fest und gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht entschied aus rechtlichen Erwägungen gegenteilig, ohne die Beweisrüge der beklagten Partei zu erledigen.

Der Oberste Gerichtshof hob das zweitinstanzliche Urteil zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei auf. Er betonte zunächst unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, dass bei Beschädigung einer Sache nicht nur die Reparaturkosten zu ersetzen sind, sondern gegebenenfalls auch jene Wertminderung auszugleichen ist, die aufgrund der gefühlsmäßigen Abneigung potentieller Käufer gegen (auch fachgerecht) reparierte Sachen eintritt. Sodann stellte er klar, dass die Feststellung dieser Werte eine Tatfrage ist. Vorschäden können zwar für die Frage relevant sein, ob eine Wertminderung eingetreten ist; sie sind aber kein Grund, eine festgestellte Wertminderung nicht zu ersetzen. Daher wird das Berufungsgericht die Beweisrüge zu erledigen haben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-wertminderung-eines-oldtimers/)

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