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Zur „wirklichen Übergabe“ bei einer ohne Notariatsakt erfolgten Schenkung durch Erfüllungsübernahme

 
 

Der Zweck der Erfüllungsübernahme besteht in der Sicherung des Schuldners vor der Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. Bei der formlosen schenkungsweisen Erfüllungsübernahme tritt die „wirkliche Übergabe“ nur im Umfang der tatsächlich geleisteten Zahlungen des Übernehmers an den Gläubiger ein.

Nach den Behauptungen der minderjährigen Klägerin – ein Beweisverfahren wurde nicht durchgeführt – versprach ihr Urgroßvater anlässlich ihrer Taufe, ihr einen bestimmten Betrag zu schenken, der ihr ab ihrem 18. Lebensjahr zur Verfügung stehen sollte. Zu diesem Zweck schloss der Urgroßvater im Namen der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungsdauer von 18 Jahren, der Variante „Eigenvorsorge“ und dem Versicherungszweck „Absicherung für Ausbildung mit 18“. Versicherungsnehmerin war die Klägerin, der Urgroßvater zahlte aber die Prämien an den Versicherer.

Nach dem Tod des Urgroßvaters begehrte die Klägerin von der Verlassenschaft die Auszahlung des erst im Jahr 2025 fällig werdenden Auszahlungsbetrags an sich, hilfsweise die Weiterzahlung der Versicherungsprämien an den Versicherer.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Formmangel (fehlender Notariatsakt) sei nur im Umfang der bisherigen, nicht aber auch der künftigen Prämienzahlungen saniert.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Nach Klarstellung, dass es sich um den Fall einer schenkungsweisen Erfüllungsübernahme handelt, hielt er zunächst unter Bezugnahme auf Vorjudikatur fest, dass der Schuldner (die Klägerin) den Übernehmer (die Verlassenschaft nach dem Urgroßvater) zwar auf Leistung an den Gläubiger (den Versicherer), nicht aber auf Leistung an sich selbst klagen kann. Aber auch die aus dem Versprechen des Urgroßvaters abgeleitete Verpflichtung zur Weiterzahlung der Prämien an den Gläubiger ist bei einer Schenkung ohne Notariatsakt nicht klagbar. Die „wirkliche Übergabe“ tritt nur im Umfang der tatsächlich geleisteten Zahlungen des Übernehmers an den Gläubiger ein. Da die Rechtsansicht der Vorinstanzen mit dieser Rechtsprechung im Einklang steht, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-wirklichen-uebergabe-bei-einer-ohne-notariatsakt-erfolgten-schenkung-durch-erfuellungsuebernahme/)

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