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Zur Wirkung eines Europäisches Nachlasszeugnisses

 
 

Die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses iSd EuErbVO (EU) Nr. 650/2012 ist, wenn keine andere Befristung darin angegeben ist, für die Dauer von sechs Monaten ab Ausstellungsdatum gültig. Wird die beglaubigte Abschrift in einem Verfahren verwendet, genügt es, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war. Sie entfaltet ihre Wirkungen gegenüber allen namentlich genannten Personen, auch wenn sie die Ausstellung der beglaubigten Abschrift nicht selbst beantragt haben (EuGH C 301/20).

Über Antrag einer Bank wurde ein aus Geld und Wertpapieren bestehender Erlag zur gerichtlichen Verwahrung angenommen, weil die Berechtigung der von den beiden Erlagsgegnern (Vater und Sohn) auf diese Vermögenswerte erhobenen Ansprüche ungeklärt war. Nach dem Verwahrungsbeschluss des Erstgerichts durfte der Erlag nur entweder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Erlagsgegner ausgefolgt werden.

Der Ersterlagsgegner, der seinen Wohnsitz in Spanien hatte, ist in der Folge verstorben. Die Antragsteller, bei denen es sich um den Zweiterlagsgegner und dessen Halbschwester handelt, begehrten am 22. 5. 2018 gemeinsam die Ausfolgung des Erlags. Sie brachten vor, sie seien je zur Hälfte Erben des Ersterlagsgegners und legten zum Nachweis der Rechtsnachfolge die am 29. 12. 2017 von einem spanischen Notar ausgestellte beglaubigte Abschrift eines europäischen Nachlasszeugnisses vor. Diese Urkunde war über Antrag der Tochter des Verstorbenen ausgestellt worden, mit dem Gültigkeitsvermerk „unbefristet“ versehen und wies beide Antragsteller namentlich als Erben je zur Hälfte aus.

Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die vorgelegte Kopie des Europäischen Nachlasszeugnisses sei lediglich zu Gunsten der Zweitantragstellerin ausgestellt worden. Darüber hinaus sei die höchstens sechsmonatige Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlasszeugnisses im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts bereits abgelaufen gewesen. Es bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts, insbesondere fehle ein Bevollmächtigungsnachweis jenes Rechtsanwalts, der als Vertreter des Erstantragstellers im Verlassenschaftsverfahren die Erbannahmeerklärung abgegeben habe.

Der Oberste Gerichtshof nahm den Revisionsrekurs der Antragsteller zum Anlass, dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Mit Urteil vom 1. 7. 2021, C-301/20, beantwortete der EuGH die Vorlagefragen zusammengefasst dahin, dass
1. die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war, und
2. die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfaltet, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

Der Oberste Gerichtshof gab davon ausgehend dem Revisionsrekurs der Antragsteller Folge und bewilligte den Ausfolgungsantrag.

Beide Antragsteller haben ihre Erbenstellung durch die von der zuständigen spanischen Stelle ausgestellte, im erstmaligen Vorlagezeitpunkt noch nicht abgelaufene beglaubigte Abschrift eines Europäisches Nachlasszeugnisses nachgewiesen. Eine Überprüfung auf allfällige Mängel des vorangegangenen spanischen Verlassenschaftsverfahrens war wegen der in der EuErbVO statuierten Richtigkeitsvermutung des Nachlasszeugnisses nicht vorzunehmen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-wirkung-eines-europaeisches-nachlasszeugnisses/)

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