Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Zur zehnjährigen Sperrfrist bei Kündigung wegen Eigenbedarfs

 
 

Der Oberste Gerichtshof äußert sich zum Regelungszweck der Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG, die den Erwerber eines Miethauses vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Erwerbung an der Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs hindert.

Der Oberste Gerichtshof wies in einem Kündigungsstreit die außerordentliche Revision der Vermieter mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und hielt fest:

Die zehnjährige Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG soll verhindern, dass ein durch Mietverträge belastetes Objekt eben wegen dieser Belastung günstig erworben und dann der bisherige Mieter durch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, „entfernt“ wird. Aufgrund dieses Regelungszwecks ist die Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist dann nicht gilt, wenn schon der Rechtsvorgänger des Kündigenden wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können. Dass der Rechtsvorgänger der Kläger selbst mehr als zehn Jahre Eigentümer der vermieteten Wohnung gewesen war, reicht dafür nicht aus, weil dieser Umstand für den mit der Bestimmung verfolgten Regelungszweck unerheblich ist.  Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Zehnjahresfrist bestehen nicht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zur-zehnjaehrigen-sperrfrist-bei-kuendigung-wegen-eigenbedarfs/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710