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Zurechnung eines von Rechtsanwalt abgegebenen Verjährungsverzichts

 
 

Im konkreten Fall führten gesellschaftsrechtliche Umgründungsvorgänge zum Übergang der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, weshalb seine auf einen Schadensfall bezogenen Erklärungen der Gesamtrechtsnachfolgerin der Haftenden zuzurechnen sind.

Nach einem Schiunfall im Jahr 1998 haftete die S-GmbH (Pistenhalterin) der verletzten Klägerin für den erlittenen Schaden. Der Rechtsanwalt der S-GmbH gab im Jahr 2001 namens seiner Mandantin eine befristete Verjährungsverzichtserklärung ab, die in den Folgejahren mehrfach verlängert wurde. Im Jahr 2010 wurde der Pistenbetrieb durch Spaltungs- und Übernahmsvertrag auf die SB-GmbH übertragen und diese mit der H-GmbH verschmolzen. Die S-GmbH bestand nach einer Firmenänderung als P-GmbH fort. Im Jahr 2012 gab der Rechtsanwalt namens seiner (nun nicht mehr näher bezeichneten) „Mandantin“ eine weitere Verjährungsverzichtserklärung ab. Als die Klägerin gegen die H-GmbH Ansprüche stellte, vertrat diese die Ansicht, dass die letzte Verzichtserklärung nicht ihr, sondern der S-GmbH (nun P-GmbH) zuzurechnen sei. Sie wandte die Verjährung ein, die von der Klägerin bestritten wurde.

Das Erstgericht folgte dem Standpunkt der Klägerin, das Berufungsgericht jenem der beklagten H-GmbH.

Der Oberste Gerichtshof entschied zugunsten der Klägerin. Er gelangte unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Umgründungsrechts zu dem Ergebnis, dass Auftrag und Vollmacht des Rechtsanwalts im Zuge der Umgründungsvorgänge auf die H-GmbH übergegangen sind. Die von dem Rechtsanwalt danach abgegebenen Erklärungen zum Schadensfall können nach ihrem objektiven Erklärungswert nur als solche der materiell betroffenen Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Pistenhalterin verstanden werden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zurechnung-eines-von-rechtsanwalt-abgegebenen-verjaehrungsverzichts/)

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