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Zurückweisung einer Nebenintervention

 
 

Wies das Gericht eine Nebenintervention vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes nicht von Amts wegen zurück und wurde deren Zurückweisung auch von keiner der Prozessparteien vor der Einlassung in die Hauptsache beantragt, so kann in der Folge nur noch das Fehlen von Prozessvoraussetzungen in Ansehung des Streithelfers, nicht aber ein Mangel des für die Nebenintervention an sich erforderlichen rechtlichen Interesses von Amts wegen wahrgenommen werden.

Die Klägerin lieferte und übergab durch ihren Geschäftsführer dem Beklagten gebrauchte Thermoglasfenster. Danach zerstörte der Geschäftsführer die Fenster mit dem zur Lieferung verwendeten Lkw samt Anhänger im Zuge eines Wendemanövers zur Gänze.

Die Klägerin begehrte zunächst die Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von ATS 93.600. Nach Zahlung von ATS 44.410 schränkte sie das Klagebegehren auf ATS 49.190 (EUR 3.574,78) s.A. ein.

Nach dem Einspruch des Beklagten gegen den vom Erstgericht erlassenen Zahlungsbefehl, in dem dieser im Wesentlichen einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Klageforderung als Gegenforderung aufrechnungsweise eingewendet hatte, weil der Geschäftsführer der Klägerin die gelieferten Fenster infolge einer Unachtsamkeit total zerstört habe, verkündete die Klägerin dem Haftpflichtversicherer ihres Lkws den Streit.

Dieser trat daraufhin dem Verfahren auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenient bei, ohne im Beitrittsschriftsatz auf die Frage seines Interventionsinteresses ausdrücklich Bezug genommen zu haben. Die Verfahrensparteien stellten keine Anträge auf Zurückweisung der Nebenintervention.

Sodann erkannte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, dass sowohl die Klageforderung von restlichen EUR 3.574,78 als auch die Gegenforderung in derselben Höhe zu Recht bestünden. Infolge dessen wies es das eingeschränkte Klagebegehren ab. Gegen dieses Urteil erhob allein der Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin Berufung. Er wendete sich gegen den Ausspruch über die Gegenforderung.

Das Berufungsgericht wies mit Beschluss sowohl die Nebenintervention als auch die Berufung als unzulässig zurück.

Der OGH hob diesen Beschluss in Ansehung der Zurückweisung der Nebenintervention – auf dem Boden der in der vorangestellten Leitlinie zusammengefassten Rechtslage – ersatzlos auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Nebenintervenienten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zurueckweisung-einer-nebenintervention/)

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