Zusammenschluss nach Kartellrecht
Wichtige Klarstellung, dass der kartellrechtliche Begriff des Zusammenschlusses (§ 7 KartG 2005) ein rein objektiver ist.
In einem kartellrechtlichen Feststellungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht den Begriff des Zusammenschlusses näher erörtert. Danach ist Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle das externe Unternehmenswachstum; erfasst werden sollen Vorgänge mit (potentiell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern, damit eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.
Daraus folgt, dass der dem § 7 KartG zugrunde liegende Zusammenschlussbegriff ein objektiver ist: Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung iSd § 7 Abs 1 Z 5 KartG ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.