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Zusammenschlusskontrolle im Fall des Erwerbs ausländischer Unternehmensanteile

 
 

Wichtige Klarstellung zum Anwendungsbereich nach dem Kartellgesetz 1988.

Eine in Wien ansässige Universalbank (rund 30% inländischer Marktanteil) hatte den Anteilserwerb an zwei kleineren Banken in Tschechien und der Slowakei zwar den Kartellbehörden der Sitzstaaten der Zielunternehmen, nicht aber in Österreich als Zusammenschluss angezeigt. In einem Verfahren nach § 8a KartG beantragte sie die Feststellung, dass der Anteilserwerb – mangels spürbarer Inlandsauswirkungen – nicht der inländischen Fusionskontrolle unterliege.

Im Gegensatz zum Kartellgericht gab der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht dem Feststellungsantrag statt.

Zweck des österreichischen Kartellgesetzes ist der Schutz des österreichischen Marktes; es ist daher nur anzuwenden, wenn sich der wettbewerbsbeschränkende Sachverhalt in Österreich unmittelbar auswirkt. Ob dies zutrifft, muss vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit und der gebotenen Raschheit der Entscheidung anhand leicht abgrenzbarer Kriterien beurteilt werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob sich durch den Zusammenschluss die Anzahl der inländischen Marktteilnehmer ändert. Ob sich hingegen die Finanzkraft des expandierenden inländischen Unternehmens durch den Erwerb eines ausländischen Unternehmens, das allein auf dem ausländischen Markt tätig ist, verstärkt, spielt für die Aufrechterhaltung der inländischen Marktstruktur unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der am inländischen Markt teilnehmenden selbständigen Unternehmen keine unmittelbare Rolle. Auch das KartellG 2005 will nur den Anteilserwerb an solchen ausländischen Unternehmen regeln, die potentiell auf dem inländischen Markt wirken.

Zum Vollltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zusammenschlusskontrolle-im-fall-des-erwerbs-auslaendischer-unternehmensanteile/)

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