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Zuspruch eines Vorschusses auf die Kosten künftiger Heilbehandlung

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass ein Zuspruch künftiger Heilbehandlungskosten (bloß) als Vorschuss auch dann möglich ist, wenn der/die Geschädigte die Kosten ohne diese Einschränkung begehrt (Minus und kein Aliud).

Die Klägerin wurde vor der – lege artis – durchgeführten operativen Korrektur einer an beiden Oberschenkeln vorliegenden „Reiterhosendeformität“ nicht ausreichend über das Risiko aufgeklärt, dass infolge möglicher Einsenkungen oder Vorwölbungen insgesamt sogar eine Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes eintreten kann. Sie begehrte mit der Behauptung, es seien unansehnliche Dellen aufgetreten, vom behandelnden Arzt den Ersatz der Kosten einer notwendigen Folgebehandlung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.

Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs des Arztes nicht Folge. Die an ihn herangetragene Rechtsfrage beantwortete er dahin, dass der Klägerin, die zur Aufwendung eigenen Kapitals nicht verpflichtet ist, für die Folgebehandlungen ein zweckgebundener Vorschuss zur Verfügung gestellt werden muss. Der Zuerkennung des begehrten Betrags bloß als Vorschuss steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein Klagebegehren ohne diese Einschränkung erhoben hat (Zuspruch ist Minus und kein Aliud). Da das Berufungsgericht fehlende Feststellungen zur Absicht der Klägerin, die Korrekturoperation auch tatsächlich vorzunehmen zu lassen, bemängelt hatte, blieb es bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zuspruch-eines-vorschusses-auf-die-kosten-kuenftiger-heilbehandlung/)

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