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Zuständigkeit bei Kartelldeliktsschäden

 
 

Bei Geltendmachung eines Schadens infolge wettbewerbsrechtswidriger Marktmanipulation ist der Erfolgsort der (Wohn-)Sitz des Geschädigten, weshalb er die an der Marktmanipulation Beteiligten bei dem für seinen (Wohn-)Sitz zuständigen Gericht klagen kann.

Der Kläger begehrte die Feststellung der Haftung der beklagten international tätigen Bank für sämtliche ihm entstandenen Schäden aus ihrer Mitwirkung an der Manipulation des Referenzzinssatzes LIBOR in Schweizer Franken. Die Beklagte habe zwischen Mai 2008 und Juli 2009 rechtswidrig (entgegen europäischen Wettbewerbsvorschriften) und schuldhaft an der Manipulation des LIBOR Referenzzinssatzes in Schweizer Franken mitgewirkt. Sie habe mit einer weiteren international tätigen Bank versucht, die übliche Preisgestaltung von Zinsderivaten in Schweizer Franken zu verfälschen, habe mit ihrer Partnerin die künftigen Gebote erörtert und Informationen über Handelspositionen und beabsichtigte Preise ausgetauscht. Die Europäische Kommission habe gegen die „Mittäterin“ eine hohe Geldbuße verhängt, der Beklagten als „Kronzeugin“ eine solche aber erlassen. Durch dieses Verhalten der Beklagten sei dem Kläger ein Schaden in seinem Vermögen durch höheren Zinsaufwand entstanden, weil bei dem von ihm bei einer österreichischen Bank aufgenommenen Kredit die Anpassung des Sollzinssatzes an den LIBOR vereinbart worden sei. Nach den unionsrechtlichen Vorschriften könne jedermann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn zwischen dem Schaden und einem Zuwiderhandeln gegen unionsrechtliche Wettbewerbsvorschriften ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts ergebe sich aus dem Wohnsitz des Klägers in Österreich, wo er auch seine Bankkonten habe.

Die Beklagte wendete die örtliche (internationale) Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Sie habe ihren Sitz nicht in Österreich.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der örtlichen (internationalen) Unzuständigkeit.

Das Rekursgericht wies hingegen die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts zurück. Die hier maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen seien einschränkend dahin auszulegen, dass der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden verwirklicht habe, nicht die Zuständigkeit begründe. Zwar könne eine Manipulation des LIBOR Folgewirkungen auch auf den dem Kläger von seiner österreichischen Bank vorgeschriebenen Zinssatz haben, der sich an dem von der Beklagten behauptetermaßen manipulierten Referenzzinssatz orientiere. Dabei handle es sich jedoch um einen Folgeschaden, der nur mittelbare Auswirkungen auf das vom Kläger seiner Vertragspartnerin zu leistende Entgelt habe.

Der Oberste Gerichtshof erklärte das vom Kläger an seinem Wohnsitz angerufene Gericht für zuständig. Es wird daher in der Sache zu prüfen haben, ob die vom Kläger behaupteten Schäden tatsächlich eingetreten sind oder einzutreten drohen und die Beklagte diese Schäden durch das vom Kläger behauptete rechtswidrige Verhalten auch verursacht hat. Der Europäische Gerichtshof habe bereits entschieden, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Schadenersatz verlangt wird, jeder angeblich Geschädigte auch bei dem Gericht des Orts klagen kann, an dem er seinen Sitz hat. Nichts Anderes gilt, wenn – wie hier im Anlassfall – der nach seinen Behauptungen Geschädigte ein Bankkunde ist, der seine Schadenersatzklage auf eine unionsrechtswidrige Marktbeeinflussung durch die Beklagte (mit der Folge einer Erhöhung des Zinssatzes als Marktpreis für Kredite) stützt. Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn-)Sitz des Geschädigten.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustaendigkeit-bei-kartelldeliktsschaeden/)

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