Zuständigkeit in Strafsachen (Verbotsgesetz)
Zuständigkeit des Einzelrichters für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Verbotsgesetz im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs 1 StGB [§ 3g VG]).
Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war die Frage zu klären, ob für ein Verfahren wegen des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 287 Abs 1 StGB im Fall einer Rauschtat, die einem nicht voll berauschten Täter als ein Verbrechen nach dem Verbotsgesetz anzulasten wäre, das Landesgericht als Geschworenengericht oder dessen Einzelrichter zuständig ist.
Auf Grund des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen, die für Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB keine Zuständigkeit des Geschworenengerichts vorsehen, erachtete der Oberste Gerichtshof zufolge § 31 Abs 4 Z 1 StPO die Zuständigkeit des Einzelrichters begründet.