Zuständigkeit nach bedingter Entlassung
Trotz gefestigter Rechtsprechung zu § 179 Abs 1 StVG kommt es in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten beim Wechsel der Zuständigkeit nach bedingter Entlassung.
Werden einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt jener unmittelbar nach seiner tatsächlichen bedingten Entlassung seinen Wohnsitz im Sprengel eines Landesgerichts, welches nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, ist dieses Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, wohingegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht berührt (§ 179 Abs 1 StVG per analogiam, RIS-Justiz RS0088481).
Dass der Verurteilte später seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts. Dieser Umstand kann allerdings zu einer Delegierung der Strafvollzugssache führen.