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Zustellung fremdsprachiger Gerichtsstücke

 
 

Ein ausländisches Gericht hat bei Zustellung an einen in Österreich aufhältigen österreichischen Beklagten oder Antragsgegner mit der Post den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies bei dem Schriftstück nicht geschah, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, darf der ausländische Exekutionstitel nicht für in Österreich vollstreckbar erklärt werden.

Minderjährige Kinder des in Österreich wohnenden Verpflichteten, die sich in den USA aufhalten und (auch) die österreichische Staatsbürgerschaft haben, begehrten das ihnen Unterhalt zusprechende Urteil eines US-Bundesgerichts für Florida als in Österreich vollstreckbar zu erklären.

Der Oberste Gerichtshof hob die übereinstimmenden stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und äußerte weiters folgende Rechtsansicht:

Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes, wie des Fehlens der Eigenhandzustellung der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung, oder eines Versagungsgrundes, wie fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke, kann der ausländische Exekutionstitel dennoch für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hatte. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.

Für Unterhaltstitel von Gerichten des US-Bundesstaats Florida ist nach österreichischem Recht die Gegenseitigkeit als Voraussetzung für deren Vollstreckung in Österreich verbürgt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustellung-fremdsprachiger-gerichtsstuecke/)

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