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Zustimmung zur medizinischen Heilbehandlung – Prüfungsbefugnis im Unterbringungsverfahren

 
 

Die Prüfung des Vorliegens der Zustimmung zu einer die psychische Beeinträchtigung nicht unmittelbar betreffenden einzelnen medizinischen Maßnahme ist nicht zulässig.

Nachdem die Kranke über Anfälle von Bewusstlosigkeit berichtet hatte, wurden bei ihr Blutuntersuchungen, ein EKG, ein EEG und ein Schädel-MR vorgenommen. Die Vornahme dieser Untersuchungen war in Anbetracht der Kollapsneigung der Kranken medizinisch indiziert und unbedingt erforderlich, um  körperliche Ursachen abklären zu können. Alternativen bestanden nicht.

Die Vorinstanzen beurteilten die Durchführung der Untersuchungen als gesetzwidrig, weil der  Zustimmung des einsichts-und urteilsfähigen Kranken eine ausreichende – hier aber nicht dokumentierte – Aufklärung voraus gehen müsse.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht.

Sind weder psychiatrische Behandlungen noch Behandlungen der psychiatrischen Anlasskrankheit vom Unterbringungsgericht zu überprüfen, dann ist die nachträgliche Prüfung der Zulässigkeit auf die Frage der Zustimmung zur gewählten Methode – hier die Abklärung organischer Ursachen der Kreislaufprobleme – beschränkt. Die – im Verfahren allein strittige – Prüfung und Feststellung der fehlenden Zustimmung zu den innerhalb dieser Behandlung gesetzten einzelnen Behandlungsschritten ist hingegen nicht zulässig. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Aufklärungspflichtverletzungen sind nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes geltend zu machen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/zustimmung-zur-medizinischen-heilbehandlung-pruefungsbefugnis-im-unterbringungsverfahren/)

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